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31.03.2024
Da immer noch Leitungssätze mit "Summern" verkauft werden hier die aktuelle Rechtslage:
ECE R48
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07 — Datum des Inkrafttretens: 30. September 2021.
Zitat:"Kraftfahrzeuge, die für das Ziehen eines Anhängers eingerichtet sind, müssen mit einer speziellen
visuellen Funktionskontrollleuchte für die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers ausgestattet sein,
es sei denn, jede Funktionsstörung eines der Fahrtrichtungsanzeiger des so gebildeten Zuges lässt sich
an der Kontrollleuchte des Zugfahrzeugs ablesen."
Zu finden in CELEX 42021X1718 DE TXT.pdf
01.08.2013
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass derzeit diverse Elektrosätze verkauft werden,
die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen!
Die Verwendung dieser Elektrosätze im Bereich der StVZO ist nicht zulässig!
Zu erkennen sind diese an folgendem Merkmal: Blinküberwachung: SUMMER
Link zur Stellungnahme des Kraftfahrtbundesamtes
20.10.2012
Diverse Anpassungen des Ratgebers aufgrund neuer technischer Entwicklungen.
07.07.2008
Gesetzesänderung
Aufgrund zahlreicher Neuerungen im Bereich der Lichttechnik (Tagfahrlicht, Abbiegelicht,
adaptive Lichtsysteme etc.) wurde die entsprechende europäische Richtlinie ECE R48
neugefasst bzw. überarbeitet.
Wichtigste Änderung ist, dass für folgende Anhänger, die ab dem 09.07.08 neu zugelassen werden,
ein Rückfahrscheinwerfer verpflichtend vorgeschrieben ist:
Klasse O2: Anhänger mit einer zul. Gesamtmasse von mehr als 0,75t und nicht mehr als 3,5t,
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t und nicht mehr als 10t,
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10t.
Anhänger dieser Klassen, die bereits zugelassen sind und keinen Rückfahrscheinwerfer haben,
müssen bis zum 10.07.2011 nachgerüstet werden!
Anhänger der Klasse O1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 0,75t dürfen einen
Rückfahrscheinwerfen haben, müssen es aber nicht.
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