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Ratgeber: 1. Gesetzliche Grundlagen
1.1 Anhängekupplung
Eine Anhängekupplung muss entweder typengeprüft sein oder durch eine Einzelabnahme genehmigt werden, um für den Straßenverkehr zugelassen zu sein.
Die Typenprüfung wird in der Regel vom Kupplungshersteller durchgeführt und eine entsprechende Bescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes oder einer anderen dazu autorisierten Behörde mitgeliefert.
Die Fahrzeughersteller tragen bei vielen Fahrzeugen die Anhängekupplung grundsätzlich in den Fahrzeugschein ein.
Eine Abnahme durch einen Sachverständigen (von TÜV etc.) kann dann entfallen, sofern der Einbau fachgerecht durchgeführt wurde.
Bei Selbsteinbau ist eine §19 StVZO Abnahme durch den TÜV o.ä. aus Sicherheitsgründen zu empfehlen.
Einzelabnahmen sind nur für Sonderwünsche oder exotische Autos nötig, für die es keine typengeprüfte Kupplung gibt. Die Einzelabnahme der Kupplung erfolgt dann in der Regel bei der herstellenden und einbauenden Fachwerkstatt durch den entsprechenden Prüfer. ( TÜV , DEKRA; GTÜ etc. )
Der fachgerechte nachträgliche Einbau einer Anhängekupplung muss dann nur noch von einer dazu berechtigten Person (Kfz.-Meister) bestätigt werden.
Die meisten Werkstätten vertrauen zusätzlich auf das Urteil der Sachverständigen und lassen den Einbau im Rahmen einer §19 (Veränderung des Fahrzeuges) Untersuchung begutachten.
Der Sachverständige überprüft dabei folgendes:
1. Den fachgerechten Einbau des mechanischen Teiles (Anzugsmomente der Schrauben etc. )
2. Den elektrischen Teil auf richtige Belegung und Funktion
1.2 Elektrosatz
Für Elektrosätze sind im Gegensatz zum mechanischen Teil Typengenehmigungen nicht Pflicht. Es gibt jedoch ein paar Vorschriften die beachtet werden müssen. Sie lauten wie folgt:
Aus den Regelwerken
StVZO § 54 Absatz 2:
,,Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern."
StVZO §49a Satz 9a Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen.
Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.
ECE R 48 Nr.6.5.8 Satz 3:
,,Kraftfahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers ausgestattet sind, müssen mit einer besonderen Funktionskontrolleuchte (C2) für die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers ausgerüstet sein, es sei denn, jede Funktionsstörung eines der Fahrtrichtungsanzeiger des so gebildeten Zuges läßt sich an der Kontrolleinrichtung des Zugfahrzeuges ablesen."
ECE R 48 Nr. 2.18 :
"Funktionskontrolle" ist eine optische oder akustische Signaleinrichtung ( oder eine gleichwertige Signaleinrichtung ), die anzeigt, ob eine eingeschaltete Einrichtung einwandfrei arbeitet."
In der Vergangenheit gab es um die Auslegung des Passus " jede Funktionsstörung eines der Fahrtrichtungsanzeiger" Differenzen.
Einige Hersteller legten diesen Passus so aus, dass nur Störungen eines Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt werden müssen und bauten Elektrosätze, bei denen dem Fahrzeugführer beim Ausfall beider Anhängerblinker nichts mitgeteilt wurde.
Nach Rückfragen beim TÜV Süddeutschland, KBA und Bundesverkehrsministerium wurde uns jedoch mitgeteilt, dass auch Störungen beider Fahrtrichtungsanzeiger den Fahrzeugführer mitgeteilt werden müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Störungen auch unabhängig von den anderen Funktionen angezeigt werden müssen.
Kontaktbelegung der 13poligen Steckdose nach DIN ISO 11446 |
Pin |
Farbe (nicht verbindlich) |
Funktion |
Kontakt 1 |
schwarz/weiß |
Fahrtrichtungsanzeiger links |
Kontakt 2 |
blau od. weiß |
Nebelschlussleuchte |
Kontakt 3 |
braun |
Masse für Stromkreise 1-8 |
Kontakt 4 |
schwarz/grün |
Fahrtrichtungsanzeiger rechts |
Kontakt 5 |
grau/rot |
Schlussleuchte, Umrissleuchte, Kennzeichenbeleuchtung, rechts |
Kontakt 6 |
schwarz/rot |
Bremsleuchten |
Kontakt 7 |
grau/schwarz |
Schlussleuchte, Umrissleuchte, Kennzeichenbeleuchtung, links |
Kontakt 8 |
schwarz od. grün |
Rückfahrleuchte(n) |
Kontakt 9 |
rot |
Stromversorgung ( Dauerplus ) |
Kontakt 10 |
gelb |
Ladeleitung Anhänger-Batterie, Stromversorgung, Zündschalter gesteuert |
Kontakt 11 |
weiß od. braun/grün |
Masse für Stromkreis 10 |
Kontakt 12 |
- |
Kodierung für gekuppelten Anhänger, Verbindung von Kontakt 3 mit 12 am Anhänger; später geändert auf "reserviert für zukünftige Anwendungen" |
Kontakt 13 |
braun/grün |
Masse für Stromkreis 9 |
Kontaktbelegung der 7poligen Steckdose nach DIN 1724 |
Pin |
Farbe |
Funktion |
Kontakt 1 |
gelb |
Fahrtrichtungsanzeiger links |
Kontakt 2 |
blau |
Nebelschlussleuchte |
Kontakt 3 |
weiß |
Masse für Stromkreis 1-7 |
Kontakt 4 |
grün |
Fahrtrichtungsanzeiger rechts |
Kontakt 5 |
braun |
Schlussleuchte, Umrissleuchte, Kennzeichenbeleuchtung, rechts |
Kontakt 6 |
rot |
Bremsleuchten |
Kontakt 7 |
schwarz |
Schlussleuchte, Umrissleuchte, Kennzeichenbeleuchtung, links |
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